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Datenschutz

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

AGB Krön Immobilien

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Immobilienverkäufer ("AGB") von Krön Immobilien gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen Krön Immobilien und dem Verkäufer („Verkäufer“ oder „Sie“), der Krön Immobilien mit der Vermarktung seiner Immobilie beauftragt hat.

1.2 Abweichende Bedingungen des Verkäufers werden nicht anerkannt, es sei denn, Krön Immobilien stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.3 Diese AGB gelten auch dann, wenn Krön Immobilien in Kenntnis von Bedingungen des Verkäufers, die diesen AGB entgegenstehen oder hiervon abweichen, die Leistungen an den Verkäufer vorbehaltlos erbringt.

 

2. Vertragsschluss

2.1 Krön Immobilien hat dem Verkäufer ein verbindliches Angebot zur Vermarktung seiner Immobilie nach Maßgabe des Angebots sowie der in diesen AGB enthaltenen Regelungen unterbreitet.

2.2 Sofern der Verkäufer dieses Angebot annimmt, kommt ein verbindlicher Maklervertrag mit dementsprechendem Inhalt zustande.

2.3 Mit der Annahme des Angebots versichert der Verkäufer, dass er der rechtmäßige Eigentümer der betreffenden Immobilie ist bzw. dass er von dem Eigentümer sowie eventuellen Miteigentümern oder anderweitig Verfügungsberechtigten zum Abschluss des Maklervertrags mit Krön Immobilien ermächtigt ist.

 

3. Leistungen von Krön Immobilien

3.1 Krön Immobilien stellt dem Verkäufer einen persönlichen Immobilienberater und Ansprechpartner zur Seite, der verantwortlich für die Vermarktung der Immobilie ist.

3.2 Zu den Aufgaben von Krön Immobilien gehören insbesondere:

A. Verkaufsberatung und Wertermittlung

B. Erstellen einer individuellen Verkaufs-/Vermarktungsstrategie

C. Durchführung der in der Verkaufs-/Vermarktungsstrategie festgelegten Maßnahmen, u.a.:

  • Erstellen von professionellen Fotos der zu verkaufenden Immobilie

  • Erstellen eines aussagekräftigen und verkaufsfördernden Exposés

  • Unterstützung bei der Erstellung eines Energieausweises (falls erforderlich)

  • Bewerbung der Immobilie auf den Krön Immobilien-Webseiten sowie auf weiteren Online-Portalen und im Krön Immobilien-Netzwerk

  • Ggf. Erstellen weiterer Marketingmaterialien

D. Bereitstellung eines digitalen Dokumentenraums

E. Organisation und Durchführung von Besichtigungen

F. Betreuung der Kaufinteressenten

G. Einholen des Finanzierungsnachweises

H. Vorbereitung und Terminierung des Notartermins

3.3 Die konkreten Marketingmaßnahmen und Verkaufsunterlagen variieren je nach Immobilie und werden mit dem Verkäufer abgestimmt.

3.4 Die vorgenannten Leistungen von Krön Immobilien sind mit der Erfolgsfalle zu zahlender Provision vollständig abgegolten.

 

4. Energieausweis

4.1 Wenn der Verkäufer die Unterstützung durch Krön Immobilien bei der Erstellung eines Energieausweises wünscht, lässt Krön Immobilien den Energieausweis auf Basis der Verbrauchsdaten, die der Verkäufer an Krön Immobilien übermittelt, erstellen. Sind dem Verkäufer die Verbrauchsdaten nicht bekannt, unterstützt Krön Immobilien bei der Erstellung eines Bedarfsausweises. Hierzu wird der Verkäufer Krön Immobilien die erforderlichen Daten für die Erstellung mittels einer von Krön Immobilien bereitgestellten Checkliste übermitteln.

4.2 Die in Ziffer 4.1 aufgeführten Leistungen sind für den Verkäufer kostenlos, sofern es sich bei der zu verkaufenden Immobilie um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie mit einem Gewerbeanteil von max. 25% handelt. In allen sonstigen Fällen ist Krön Immobilien berechtigt, die Leistung gegen eine zuvor ausdrücklich vereinbarte Vergütung zu erbringen oder die Erbringung der Leistung abzulehnen.

 

5. Rechte und Pflichten von Krön Immobilien

5.1 Krön Immobilien ist berechtigt, die Maklerleistungen selbst oder durch Dritte zu erbringen. Sofern Krön Immobilien Dritte mit der Leistungserbringung beauftragt, entstehen dem Verkäufer hierdurch weder weitere Kosten noch andere belastende Verpflichtungen.

5.2 Krön Immobilien ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für Kaufinteressenten entgeltlich tätig zu sein.

5.3 Krön Immobilien wird den Verkäufer über alle Umstände unverzüglich in Kenntnis setzen, die für dessen Verkaufsentscheidung von Bedeutung sein können. Krön Immobilien wird den Verkäufer in regelmäßigen Abständen über den Stand ihrer Bemühungen unterrichten. Zu eigenen Nachforschungen ist Krön Immobilien nur verpflichtet, sofern deren Bedeutung und Erforderlichkeit offensichtlich sind. In anderen Fällen ist Krön Immobilien zur eigenen Nachforschung nur dann verpflichtet, wenn dies separat vereinbart ist.

5.4 Krön Immobilien wird den Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchführen.

5.5 Krön Immobilien wird hinsichtlich der im Rahmen dieses Maklervertrages erlangten Kenntnisse über den Verkäufer Verschwiegenheit bewahren.

5.6 Krön Immobilien ist berechtigt, bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags, welcher die betreffende Immobilie des Verkäufers zum Gegenstand hat, anwesend zu sein und eine vollständige Vertragsabschrift zu erhalten. Kommt ein Vertrag ohne die Anwesenheit von Krön Immobilien zustande, ist Krön Immobilien vom Zustandekommen eines Vertrages unverzüglich zu benachrichtigen und Krön Immobilien auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.

5.7 Kaufpreiszahlungen werden von Krön Immobilien nicht entgegengenommen.

5.8 Sämtliche Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den von Krön Immobilien erstellten Verkaufs- und Marketingunterlagen inkl. der erstellten Bilder der Immobilie liegen bei Krön Immobilien.

 

6. Rechte und Pflichten des Verkäufers

6.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, Krön Immobilien mindestens folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

A. Grundriss(e) sowie ggf. weitere Pläne, Ansichten und Schnitte der Immobilie

B. Ggf. Teilungserklärung und Eigentümerversammlungsprotokolle

C. Wirtschaftsplan / Nebenkostenaufstellung

D. Ggf. den aktuellen Mietvertrag (persönliche Daten geschwärzt)

6.2 Krön Immobilien wird vom Verkäufer bevollmächtigt, Einsicht in das Grundbuch der zu vermarktenden Immobilie zu nehmen und sich Kopien des Grundbuchs anfertigen und aushändigen zu lassen sowie sich Unterlagen und Informationen von Ämtern (Baurechtsamt, Katasteramt etc.) bzw. bei Wohnungseigentum von der zuständigen Haus-/WEG-Verwaltung einzuholen. Krön Immobilien ist berechtigt, entsprechende Untervollmacht zu erteilen.

6.3 Der Verkäufer ist während der Vertragslaufzeit nicht berechtigt, weitere Makler parallel zu beauftragen oder das Objekt privat zu veräußern. Alle Interessenten oder Makler, die sich während des Verkaufs an ihn wenden, werden an Krön Immobilien verwiesen, damit der Verkauf aus einer Hand gesteuert wird.

6.4 Sollte der Verkäufer den Alleinvertretungsanspruch von Krön Immobilien verletzen, indem er das Objekt während der Vertragslaufzeit privat oder über einen anderen Makler verkauft, verpflichtet er sich, Krön Immobilien eine Entschädigung zu zahlen. Die Höhe dieser Entschädigung entspricht der Provision, die der Verkäufer an Krön Immobilien zu zahlen hätte, wenn der Verkauf aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung durch Krön Immobilien zustande gekommen wäre.

6.5 Der Verkäufer hat Krön Immobilien unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder Änderung seiner Verkaufsabsicht.

6.6 Der Verkäufer ist verpflichtet, Krön Immobilien unverzüglich über eine etwaige Vermietung seiner Immobilie oder Änderungen im Mietvertrag zu unterrichten.

6.7 Der Verkäufer ist verpflichtet, die mit Krön Immobilien getroffene Provisionsvereinbarung in den Kaufvertrag aufzunehmen.

6.8 Der Verkäufer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Maklervertrages erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Insbesondere darf er diese Informationen nicht an Dritte weitergeben.

6.9 Der Verkäufer wird anderen Maklern eine Tätigkeit im Hinblick auf die Immobilie untersagen und diese an Krön Immobilien verweisen.

6.10 Der Verkäufer gestattet Krön Immobilien, Daten seiner Immobilie (bspw. bzgl. der Lage, Ausstattung, Preis, etc.) anonymisiert für Immobilienwertanalysen zu benutzen.

 

7. Maklerprovision

7.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, Krön Immobilien eine Maklerprovision zu zahlen, wenn der Verkauf seiner Immobilie erfolgreich abgeschlossen ist.

7.2 Die Höhe der Provision richtet sich nach der im individuellen Maklervertrag vereinbarten Regelung.

7.3 Die Provision wird mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages über die Immobilie fällig und zahlbar. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Maklerprovision innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit an Krön Immobilien zu zahlen.

7.4 Eine Rückforderung der Provision ist ausgeschlossen, auch wenn der Kaufvertrag durch Rücktritt, Anfechtung oder aus anderen Gründen rückabgewickelt wird.

7.5 Sollte Unklarheit über die Leistung von Krön Immobilien bestehen, ist der Verkäufer verpflichtet, vor Abschluss des Vertrages unverzüglich den Verkäufer über den Zustand zu informieren.

 

8. Haftung und Haftungsbegrenzung

8.1 Krön Immobilien haftet nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

 

9. Schlussbestimmungen

9.1 Es gilt deutsches Recht.

9.2 Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Maklervertrag ist der Gerichtsstand der Sitz von Krön Immobilien.

 

10. Datenschutz

10.1 Krön Immobilien verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten des Verkäufers gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zu schützen und nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen zu verwenden.

10.2 Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten zur Erfüllung des Maklervertrages verarbeitet werden. Dies schließt auch die Datenweitergabe an Dritte, wie z.B. Notare oder Kaufinteressenten, ein, soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

10.3 Der Verkäufer kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen und die Löschung oder Berichtigung seiner Daten beantragen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

 

11. Höhere Gewalt

11.1 Krön Immobilien haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung von Verpflichtungen, die auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht abschließend, Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen oder andere unvorhersehbare und unverschuldete Umstände.

11.2 Im Falle höherer Gewalt ist Krön Immobilien berechtigt, die vertraglichen Leistungen um die Dauer der Störung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben, ohne in Verzug zu geraten.

 

12. Vertragslaufzeit und Kündigung

12.1 Der Maklervertrag tritt mit der Unterzeichnung durch den Verkäufer und Krön Immobilien in Kraft und läuft bis zum Abschluss des Verkaufsprozesses oder einer schriftlichen Kündigung durch eine der Parteien.

12.2 Beide Parteien können den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich kündigen.

12.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien ihre vertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.
 

13. Aufwandsentschädigung

13.1 Sollte der Eigentümer, nachdem Krön Immobilien bereits erhebliche Dienstleistungen erbracht hat, seine Absicht, die Immobilie zu verkaufen, zurückziehen oder anderweitig den Verkaufsprozess beenden, ist Krön Immobilien berechtigt, eine angemessene Aufwandsentschädigung zu verlangen.

13.2 Die Aufwandsentschädigung beträgt grundsätzlich mindestens 1500 € (in Worten: eintausendfünfhundert Euro). Die tatsächliche Höhe der Aufwandsentschädigung wird jedoch anhand des Umfangs der erbrachten Leistungen, der Dauer der Zusammenarbeit, der getätigten Ausgaben und der Personalressourcen von Krön Immobilien bestimmt.

13.3 Die genaue Höhe der Aufwandsentschädigung wird zwischen Krön Immobilien und dem Eigentümer in gutem Glauben verhandelt. Der Eigentümer und Krön Immobilien sind verpflichtet, die notwendigen Unterlagen und Informationen bereitzustellen, um die erbrachten Leistungen und Ausgaben angemessen zu bewerten.

13.4 Falls Krön Immobilien dem Eigentümer einen Verkaufspreis oder ein Verkaufsangebot vorgelegt hat, das den zuvor ausgemachten Bedingungen entspricht, der Eigentümer jedoch ablehnt, behält sich Krön Immobilien das Recht vor, eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Vorgaben von Punkt 13.2 zu verlangen. Die Höhe dieser Entschädigung wird unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeit und getätigten Ausgaben von Krön Immobilien festgelegt.

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