
Die Maklerprovision verständlich erklärt
Beim Verkauf einer Immobilie ist die Maklerprovision ein wichtiger Bestandteil des Prozesses. Wir möchten Ihnen daher einen klaren und transparenten Einblick geben.
Kurzüberblick
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Seit dem 23. Dezember 2020 gelten gesetzliche Regelungen, die festlegen, wer die Maklerprovision beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern (einschließlich Doppelhaushälften und Reihenhäusern) zu zahlen hat.
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Ab sofort teilen sich Käufer und Verkäufer die Maklerprovision in der Regel zu gleichen Teilen. Es bleibt jedoch möglich, individuelle Vereinbarungen zu treffen. Diese sind jedoch nur gültig, wenn die Provision nicht zu mehr als 50 Prozent an die jeweils andere Partei weitergegeben wird.
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Die Höhe der Provision ist nicht bundeseinheitlich festgelegt, sondern orientiert sich weiterhin an den Sätzen der einzelnen Bundesländer.
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Die neuen Regelungen zur Maklerprovision gelten nicht für den Verkauf von Baugrundstücken, Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien. Für diese Transaktionen bleiben die bisherigen Provisionsregelungen weiterhin bestehen.
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Die neue Regelung zur Maklerprovision gilt nur, wenn der Käufer als Verbraucher handelt und nicht in gewerblichem Rahmen auftritt.
In welchen Fällen greift das neue Gesetz?
Art der Immobilie
Die Neuregelung betrifft den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Unter dem Begriff „Einfamilienhäuser“ fallen nicht nur freistehende Häuser, sondern auch Doppelhaushälften, Reiheneck- und Reihenendhäuser sowie Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Immobilie zur Selbstnutzung oder als Kapitalanlage, also vermietet, erworben wird. Die Neuregelung gilt jedoch nicht für den Verkauf von Baugrundstücken, Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien. Für diese Immobilien bleiben die bisherigen Provisionsregelungen bestehen.
Kundenkreis
Die Neuregelung gilt außerdem nur, wenn der Käufer als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, also eine natürliche Person ist, die einen Vertrag zu privaten Zwecken abschließt. Sollte der Käufer jedoch im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder als juristische Person auftreten, bleibt die bisherige Regelung weiterhin in Kraft.
Die drei Varianten der Provisionsvereinbarung
Wer zahlt die Maklerprovision nach den neuen Regeln?
Variante 1: Teilung der Provision
In der Regel wird der Maklervertrag sowohl mit dem Käufer als auch mit dem Verkäufer geschlossen – dies ist die gängige Praxis und entspricht dem klassischen Verständnis des Maklers als Vermittler zwischen beiden Parteien. Die Provision wird dabei zu gleichen Teilen zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt, sodass beide Parteien den gleichen Anteil übernehmen. Es gibt in diesem Fall keine festgelegte Reihenfolge, in der die Zahlungen erfolgen müssen, was den Prozess einfach und transparent gestaltet.
Variante 2: Käufer bezahlt maximal 50 Prozent
Der Makler schließt den Vertrag nur mit dem Verkäufer ab. Der Käufer übernimmt dabei maximal die Hälfte der Provision, die mit dem Verkäufer vereinbart wurde. Wichtig ist, dass der Käufer seine Zahlung erst dann leisten muss, wenn der Verkäufer seinen Anteil beglichen hat.
Variante 3: Verkäufer übernimmt die Provision zu 100 Prozent
Der Maklervertrag wird in der Regel ausschließlich mit dem Verkäufer abgeschlossen, der die Provision vollständig übernimmt.